von Rechtsanwalt Felix Dommermühl, Fachanwalt für Erbrecht
OLG München, Endurteil vom 06.12.2017, 7 U 1519/17
Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 06.12.2017, AZ 7 U 1519/17, entschieden, dass die in der Praxis wichtige Vorschrift des § 666 BGB zwar grundsätzlich dispositiv ist und abbedungen werden kann.
Die Befreiung des Bevollmächtigten von § 181 BGB stellt aber keinen Hinweis auf ein Abbedingen dar.
Die Entscheidung befasst sich zudem mit der ebenfalls wichtigen Frage, wie der Bevollmächtigte seinen (Auskunfts- und Rechenschafts-) Verpflichtungen nach dem Erbfall nachkommt. Die bloße Überlassung von Kontoauszügen reicht hier nicht aus.
Fazit:
Das Gericht befasst sich mit dem immer wieder vorkommenden Fall, dass Erben den Verdacht haben, ein Vorsorgebevollmächtigter habe sich am Vermögen des Erblassers bereichert. Häufig führt dies zu einem Auskunfts- und Rückforderungsprozess.
Die späteren Konflikte, die auf Grund der Erteilung von General- und Vorsorgevollmachten entstehen, werden bei Vollmachtserteilung oft nicht oder nicht hinreichend bedacht.
Haben Sie vor, eine General- und Vorsorgevollmacht zu errichten oder sollen Sie als Bevollmächtigte(r) eingesetzt werden?
Unsere Erbrechtsabteilung steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.