von Andrea Buck
Fachanwältin für Familienrecht
Seit März 2013 gilt ein neues Recht für Geschiedene, bei denen es nach vielen Ehejahren um Fragen von Unterhaltsansprüchen geht.
Hintergrund: Die 2008 in Kraft getretene Neuregelung des Unterhaltsrechts hat den nachehelichen Unterhalt „rasant heruntergefahren“, so die Bundesregierung. Dies stieß auf anhaltende Kritik für „Altehen“. Vor allem Frauen hatten einen sozialen Abstieg zu befürchten.
Sie sollten nach der Auslegung der 2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsgesetze – ähnlich wie Frauen, deren Ehe schon nach wenigen Jahren gescheitert war – sich innerhalb einer kurzen Zeit wieder um eine Erwerbstätigkeit kümmern, die ihren Lebensunterhalt ohne Zahlungen des Exmannes sichern sollte. Auch nach der nunmehrigen Neuregelung bleibt es dabei, dass schneller als vor 2008 von der geschiedenen Ehefrau die (Wieder-) Aufnahme einer „angemessenen“ Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Davon ist auszugehen, wenn eine solche Erwerbstätigkeit der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen „unbillig“ wäre.
Die Dauer der Ehe ist durch das neue Recht (Ergänzung des § 1578 b) BGB) aber wieder stärker in den Vordergrund gerückt worden.
Durch die Gesetzesänderung tritt die Dauer der Ehe gleichberechtigt und alternativ neben dem bereits bislang zu berücksichtigenden Gesichtspunkt des ehelichen Nachteils.
Offenbar haben die Gerichte seit 2008 zu wenig Rücksicht darauf genommen, wenn sie die Dauer der nachehelichen Unterhaltsansprüche festgelegt haben.
Nicht nur „neue Scheidungsfälle“ sind von dem neuen Recht betroffen. Das Gesetz sieht auch „Abänderungen“ vor, also das Wiederaufrollen bereits nach bisherigem Recht abge-schlossener Unterhaltsfälle, wenn auch nur für die Zukunft.
Empfehlung:
Wer sicher gehen will, dass Unterhaltsansprüche bzw. Verpflichtungen auch im Falle einer Scheidung geregelt sind, sollte einen Ehevertrag abschließen. Dies kann vor der Hochzeit oder auch noch während der gesamten Ehezeit geschehen.