Kein Hausverkauf für Pflegekosten der Eltern

von Andrea Buck
Fachanwältin für Familienrecht

Wenn Eltern ihren Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht mehr aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können, springt zunächst das Sozialamt ein und versucht, sich anschließend seinen Aufwand bei den Kindern wieder zu holen. Verdienen die Kinder zu wenig, gerät auch deren angespartes Vermögen in den Blick der Sozialbehörden.

Bereits im Jahr 2006 hat der Bundesgerichtshof den Zugriff auf das private Vermögen von Kindern beschränkt. 5 % des aktuellen Bruttomonatslohns aus sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit und 25 % aus nicht sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit, hochgerechnet auf die bisher absolvierten Berufsjahre*, plus  4 % Zinsen pro Jahr, gelten als Schonvermögen.

*Leider ist gegenwärtig noch nicht abschließend geklärt, über welchen Zeitraum der Aufbau des Altersvorsorgevermögens zu rechnen ist. In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde ab dem tatsächlichen Beginn der Erwerbstätigkeit gerechnet. Es spricht allerdings viel dafür, auch bei Unterhaltspflichtigen, die, z.B. nach einer akademischen Ausbildung erst viel später ins Berufsleben einsteigen, ebenfalls pauschal auf die Vollendung des 18. Lebensjahres abzustellen.

Im August 2013 hat der BGH eine weitere wichtige Entscheidung gefällt. Danach muss auch eine „angemessene selbstgenutzte Immobilie“ nicht für Unterhaltszahlungen an die Eltern eingesetzt werden.

Damit hat sich die rechtliche Situation von solchen unterhaltspflichtigen Kindern erheblich verbessert, die sowohl Geldanlagen als auch Altersvorsorge plus Eigenheim haben.

Hieraus wird gefolgert, dass auch die Zins – und Tilgungsaufwendungen für die Immobilie ebenfalls nicht auf das Potenzial zur Bildung einer sekundären Altersvorsorge anzurechnen sind.

Im Ergebnis wird durch die letztgenannte Entscheidung dem unterhaltspflichtigen Kind eine deutlich höhere Vermögensbildung ermöglicht, weil neben den Altersvorsorgerückstellungen auch noch Immobilienvermögen aufgebaut werden kann.

Tipp: Unterhaltspflichtige Kinder sollten sich gut überlegen, ob es sinnvoll ist, die selbst bewohnte Immobilie so schnell wie möglich abzubezahlen. Ein solches Vorgehen rächt sich immer dann, wenn – wie meist – die Grenze des Altersvorsorgeschonvermögens nicht ausgeschöpft ist. Es kann dann vorteilhaft sein, Schulden im Immobilienbesitz zu verbuchen und über anderweitiges Barvermögen als Altersvorsorgevermögen zu verfügen.

Zusätzlich steht dem unterhaltspflichtigen Kind noch ein „Notgroschen“für unverhofft auftretende Bedarfsfälle zu. Die Höhe des Notgroschens kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht pauschaliert werden; diese sei anhand einer individuellen Abwägung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wie z.B. Alter, Einkommen und sonstiger Unterhaltspflichten zu bemessen. In dem entschiedenen Fall, bei dem das unterhaltsverpflichtete Kind unterhalb des (seit 01.01.2013 geltenden ) Selbstbehalts in Höhe von Euro 1.600 monatlich verdiente, billigte das Gericht einen Notgroschen in Höhe von Euro 10.000 zu.