Honorarvereinbarung nach HOAI: OLG Hamm entscheidet über Fragen der ordnungsgemäßen Unterzeichnung

von Rechtsanwalt Felix Dommermühl

 

OLG Hamm, Beschluss v. 19.12.2016, 17 U 81/16

Die Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit mehreren typischen Streitpunkten einer Honorarvereinbarung nach HOAI, einer der Punkt ist die Frage, wo eine Unterschrift gesetzt werden muss.

 

Sachverhalt:

Ein Angebot der Auftragnehmerin (Architekturbüro) war von Seiten des Auftraggebers mit Änderungen versehen worden. Neben die Änderungen setzte der Bevollmächtigte des Auftraggebers eine Eintragung, ob es sich um seine Paraphe oder seine Unterschrift handelt, war streitig. Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass die Unterschriften den Urkundentext räumlich abschließen müssen. Umstände, warum die vorliegende „Nebenschrift“ ausnahmsweise als Unterschrift anzusehen wäre, waren nicht vorgetragen worden.

 

Fazit:

Eine „Unterschrift“ steht unter dem Urkundentext, sie soll den Urkundentext räumlich abschließen.

Wer grundlos seine Unterschrift an den Rand oder in den Text setzt, geht ein unnötiges Risiko ein.